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Lärm und Leidenschaft
Für den Balkon gelten die allgemeinen Ruhevorschriften. Ab 22 Uhr muss Schluss sein mit dem Lärm. Wer sich nicht daran hält, bekommt möglicherweise nicht nur Ärger mit dem Vermieter, sondern auch noch eine Geldbuße wegen Lärmbelästigung. Zu laut war es jedenfalls dann, wenn der Nachbar auch bei geschlossenen Fenstern nicht schlafen konnte. Damit ist jegliche Art von Lärm gemeint, egal ob der nun im Schlafzimmer oder auf dem Balkon entsteht. Lautes Stöhnen und dabei ausgestoßene „Yippie“-Rufe können eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn darstellen, wie das Amtsgericht Warendorf urteilte.
„Oben ohne“ und „Ganz ohne“
Gegen „oben ohne“ oder „ganz ohne“ zu zweit auf dem Balkon ist im Prinzip nichts einzuwenden, sofern sich andere dadurch nicht gestört fühlen. Ansonsten droht ebenfalls eine Geldbuße. Denn: „Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen“, wie es in Paragraf 118 im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten heißt. Der Vermieter kann außerdem zur Abmahnung berechtigt sein, er oder sie muss dann allerdings Fotos von dem Vorfall herausgeben.
Über kein anderes Balkon-Thema wird so viel gestritten wie über das Grillen. Dabei geht es weniger darum, ob überhaupt gegrillt werden darf, sondern vor allem wie oft man in Deutschland auf dem Balkon grillen darf. Das Amtsgericht Bonn etwa meinte, von April bis September sei ein Grillabend im Monat angemessen, also insgesamt sechs im Jahr. Das Oberlandesgericht München mochte nur fünf Grilltermine im Jahr tolerieren. Das Oberlandesgericht Oldenburg wiederum befand vier Grillabende im Jahr noch als „sozialadäquat“. Dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr befand das Landgericht Stuttgart als ausreichende Grillzeit.
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