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Erschienen am 06.06.2008 00:00
Jede Krankenkasse hat ihre eigenen Regeln
Unterschiede | Von der AOK gibt‘s zunächst keine Hilfe nach ambulanten OPs; von TKK, Barmer und DAK schon
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Ob und wie lange jemand Hilfe im Haushalt erhält, kommt auf die Krankenkasse an. Foto: DM
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SelbGesetzlich Krankenversicherte haben nach Paragraf 38 im Sozialgesetzbuch V einen gesetzlichen Anspruch auf eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse. Der Paragraf regelt jedoch nur die so genannte Mindestleistung und sieht vor, dass Versicherte eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse erhalten, wenn sie beispielsweise wegen einer Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege oder einer Kur ihren Haushalt nicht selbst führen können.

Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt oder das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist und dass eine im Haushalt lebende Person, also Ehe- oder Lebenspartner, den Haushalt nicht weiterführen kann.

Die Leistungen zur Haushaltshilfe unterscheiden sich jedoch in den gesetzlichen Krankenversicherungen, weil die Kassen den Leistungsumfang in ihrer Satzung selbst bestimmen.

Wenn eine Mama krank zu Hause liegt und sich nicht um ihren Haushalt und die Kinder kümmern kann, zahlt die AOK Bayern Haushaltshilfen ab dem vierten Tag. Dies sei eine Mehrleistung der AOK Bayern, sagt Christian Bihlmayer von der Fachabteilung Haushaltshilfe der AOK Bayern in München. Der Gesetzgeber sehe die Kostenübernahme von Haushaltshilfen bei Krankheiten, die zu Hause auskuriert würden, nicht vor. Auch wenn die Mutter ambulant operiert wird, zahlt die AOK Bayern erst ab dem vierten Tag nach der OP eine Haushaltshilfe. Die ersten drei Tage würden in der Regel damit überbrückt, dass der Ehemann oder Partner Urlaub nehme, um sich um den Haushalt und die Kinder zu kümmern, so Bihlmayer. Wird eine Mutter dagegen stationär ins Krankenhaus eingewiesen, gibt‘s von der AOK Bayern bereits ab dem ersten Tag eine Haushaltshilfe.

Bei der Techniker-Krankenkasse erhalten kranke Mütter mit Kindern bis zu 14 Jahren Haushaltshilfen. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Mutter krank zu Hause liege oder ambulant oder stationär im Krankenhaus behandelt werde, sagt Pressesprecher Peter Schieber. Die Techniker- Krankenkasse zahle ab dem ersten Krankheitstag Helferinnen, die maximal neun Stunden pro Tag in den Familien einspringen. Während der Krankheit gewähre die Techniker-Krankenkasse etwa sechs Monate lang Haushaltshilfen. Müsse eine frisch gebackene Mama ins Krankenhaus, sorge die Kasse dafür, dass das Baby bei seiner Mutter bleiben könne.

Die Barmer stellt Haushaltshilfen, wenn Kinder unter zwölf Jahren oder behinderte Kinder im Haushalt leben und die Mama krank wird. Haushaltshilfen gewähre die Kasse, wenn die Mutter krank zu Hause sei, im Krankenhaus liege oder zur Kur fahre, ist von Pressesprecherin Stefanie Meyer-Maricevic zu erfahren. Außerdem gibt es Hilfe, wenn dadurch eine Behandlung im Krankenhaus vermieden werden kann. Die Sprecherin nennt ein Beispiel: „Ein Leistenbruch kann sowohl ambulant als auch stationär operiert werden. Und wenn sich die Frau ambulant operieren lässt, um schnell wieder bei ihren Kindern zu sein, gewähren wir eine Haushaltshilfe, weil die stationäre Krankenhausbehandlung vermieden werden konnte.“ Die Pressesprecherin rät dazu, den Antrag so früh wie möglich vom Arzt ausstellen zu lassen und bei der Krankenkasse einzureichen, damit es nicht zu Engpässen komme. Stefanie Meyer-Maricevic macht aber auch deutlich, dass die Kasse prüfe, ob womöglich Großeltern im Haus lebten, die einspringen könnten. Sollte das nicht der Fall sein, gewähre die Barmer je nach Schwere der Erkrankung Haushaltshilfen bis zu einem Jahr.

Die DAK gewährt ihren Versicherten eine Haushaltshilfe, wenn sie beispielsweise wegen einer Krankenhausbehandlung, einer Kur oder einer akuten Erkrankung Hilfe brauchen. Bei einer akuten Erkrankung bestehe der Anspruch zwölf Wochen innerhalb von je drei Jahren, ist von Pressesprecher Rainer Lange zu erfahren.

Wenn eine gesetzliche Krankenkasse eine Haushaltshilfe stellt, müssen die Versicherten in der Regel zehn Prozent der Kosten zuzahlen. Die tägliche Zuzahlung beträgt mindestens fünf und höchstens zehn Euro.

Daniela Mühlbauer

 
 

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