Der Abwasserverband Saale fordert seit 1990 eine Analyse der Leitungsnetze. Laut Müller müsste die Untersuchung sogar alle zehn Jahre erfolgen. Nur sei das in Gattendorf nicht geschehen. Jetzt seien die 50 Jahre alten Rohrleitungen an vielen Stellen reparaturbedürftig.
Die Nachbargemeinden stünden vor gleichen Problemen, Trogen etwa müsse mit vergleichbaren finanziellen Herausforderungen rechnen.„Doch wer soll das bezahlen?“, fragte Stefan Müller. „Wir haben den Preis pro Kubikmeter Abwasser bereits auf 5,50 Euro erhöht – irgendwann ist die Belastungsgrenze der Bürger erreicht.“
Zumal nach einer Kanalsanierung durch die Gemeinde Extrakosten auf die Hauseigentümer zukämen, nämlich bis zu fünfstellige Summen, wenn die Hausanschlüsse erneuert würden und etwa Regenrinnen nicht mehr in den Abwasserkanal einleiten dürften. Die verschuldete Gemeinde Gattendorf sehe sich finanziell am Ende.
Bürgermeister Müller forderte mehr Zeit, um die AWV-Forderungen zu erfüllen. Der Zeitraum für die Kanaluntersuchungen müsse gestreckt werden.
Wie zweiter Bürgermeister (und Rechtsanwalt) Werner Völkl (CSU) sagte, bringt ein Hauruckverfahren nichts. Er befürwortete eine Prüfung, wann die Kanaluntersuchungen frühestens möglich seien. Darauf müsse die Gemeinde ihren Zeitplan aufbauen.
Beschlossen hat der Rat nichts, doch das Thema wird ihn weiter beschäftigen. Den Grund dafür nannte Bürgermeister Müller: „Wir sollen eine prüffähige Sanierungsplanung vorlegen und anschließend ausführen. Ansonsten drohen Sanktionen.“
Aus dem AWV-Schreiben
Zitat
„Nachdem der Betreiber der Kläranlage nicht der Betreiber der Ortskanalisationen (einschließlich Sonderbauwerke) ist, hat dieser im Rahmen seiner (Satzungs-)Hoheit sicherzustellen dass die Forderungen zur Erfassung und Bewertung der Kanalisation bzw. etwaige spätere Forderungen zur Fremdwassersanierung auf die Betreiber der Kanalnetze übergehen und fristgerecht erfüllt werden. Dem Betreiber der Kläranlage bleibt freigestellt, die Zuständigkeit über die Ortskanalisationen (einschließlich Sonderbauwerke) zu übernehmen. Die Festlegung der Vorlagefrist für eine prüffähige Sanierungsplanung bis 30.06.2025 bekräftigt den in den Anschreiben vom 22.02.2021, z. T. 16.09.2021 und 28.10.2022 bereits kommunizierten und dringenden Handlungs- bedarf.“