Auflagen für Veranstalter Strenge Kontrolle bei 2 G und 3 G plus

Discos und Partys sind wieder möglich – wenn sich Veranstalter und Betreiber mit ihren Gästen an die Vorschriften halten; ihre Einhaltung wird kontrolliert. Foto: dpa/Matthias Balk

Der Landkreis Wunsiedel weist darauf hin, was Veranstalter und Betreiber beachten müssen. Vor allem: Jeder muss bei der Behörde anmelden, welches Modell er umsetzen will.

 
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Wunsiedel - Im Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge entscheiden sich mehr und mehr Veranstalter, Anbieter oder Betreiber, zum 2 G- oder 3 G-plus-Modell zu wechseln. Was viele aber nicht wissen, ist, wie das Landratsamt in einer Mitteilung schreibt, dass die Umsetzung beider Modelle nicht nur strengstens kontrolliert werden muss, sondern auch beim Landratsamt anzumelden ist.

Wer also in seinen Räumen eines der beiden Modelle umsetzen möchte, muss das – am besten mit einer kurzen E-Mail unter: ordnungsamt-corona@landkreis-wunsiedel.de – ankündigen. Diese Info kann dabei durchaus formlos stattfinden, ist aber vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben.

Die Anforderungen der beiden Modelle, die vor Ort zuverlässig kontrolliert werden müssen, sind folgende:

2 G-Modell:

Der Zugang zu einer Einrichtung oder Veranstaltung ist lediglich denjenigen Personen gestattet, die geimpft oder genesen sind („freiwilliges 2 G“). Es gilt daher auf Basis der aktuell geltenden 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Folgendes:

Die Vorgaben bezüglich der Maskenpflicht, die Personenobergrenzen und das Verbot, bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen Alkohol zu verkaufen, auszuschenken und zu konsumieren, finden keine Anwendung. Kinder unter zwölf Jahren erhalten Zugang, ohne über einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis verfügen zu müssen.

Im Rahmen des freiwilligen „2 G“ erhalten zusätzlich auch Personen Zutritt, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachweisen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn diese Personen einen negativen, maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen können.

3 G plus-Modell:

Der Zugang zu einer Einrichtung oder Veranstaltung ist lediglich denjenigen Personen gestattet, die geimpft oder genesen sind oder einen maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen können. Es gilt daher auf Basis der aktuell geltenden 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Folgendes:

Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres und darüber hinaus auch Schülerinnen und Schüler ab zwölf Jahren, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, können Zugang erhalten, ohne dass sie über einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis verfügen müssen.

Die Vorgaben bezüglich der Maskenpflicht, die Personenobergrenzen und das Verbot, bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen Alkohol zu verkaufen, auszuschenken und zu konsumieren, finden keine Anwendung.

Was Veranstalter oder Gastronomen ebenfalls wissen sollten, schreibt das Landratsamt noch:

Es ist nicht möglich, je nach Veranstaltung zwischen 2 G und 3 G plus zu wechseln. red

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