Bei 11 827 Anträgen heißt das, dass 0,018 Prozent der rund 65 Millionen in Deutschland Geimpften einen solchen Antrag gestellt haben, wie die „NOZ“ berichtet.
Info: Wer hilft bei einem Impfschaden?
Impfschaden
Bei Impfschäden haben Betroffene mitunter Anspruch auf Entschädigung. Nur wie genau vorgehen, wenn man diesen Verdacht hat? Erste Anlaufstelle bei Beschwerden ist laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin. Er oder sie könne eine erste Diagnose stellen und entsprechende therapeutische Maßnahmen einleiten. Bei Verdacht auf einen Impfschaden sind die Mediziner verpflichtet, den Fall dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Antrag auf Entschädigung
Handelt es sich tatsächlich um einen Impfschaden, der durch eine von der zuständigen Landesbehörde empfohlene Schutzimpfung eingetreten ist, können Geschädigte einen Antrag auf Entschädigung stellen. Das tun sie in der Regel beim jeweiligen Versorgungsamt des Bundeslandes, in dem die Impfung durchgeführt worden ist. Je nach Bundesland könne die Zuständigkeit abweichen, so das Gesundheitsministerium. Betroffene sollten sich deshalb vorab erkundigen, wo genau der Antrag gestellt werden muss.
Anlaufstellen
In der Regel richten sich die Ansprüche gegen das jeweilige Bundesland. Je nach Fall kann laut BMG aber auch eine Haftung des Impfstoffherstellers oder bei einem Behandlungsfehler auch die des Arztes infrage kommen. Hilfestellung bei der Einleitung des Entschädigungsverfahrens können die Gesundheitsämter bieten. Das BMG empfiehlt Betroffenen, die sich eine individuelle Beratung wünschen, außerdem, sich an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) zu wenden. Neben einer kostenlosen Beratungshotline (Tel. 08 00 / 0 11 77 22) stehen hier Möglichkeiten der Online- oder Vor-Ort-Beratung zur Verfügung.