Vreni Frost wollte das nicht hinnehmen und klagte sozusagen stellvertretend für die Branche. Auch das ist nicht ganz uneigennützig, da hochgradig aufmerksamkeitsfördernd. Das Landgericht Berlin gab bei der Verhandlung im Mai dem abmahnenden Verband recht. Die etwas verzögerte Aufregung ist dadurch zu erklären, dass die Urteilsbegründung jetzt erst öffentlich wurde.
Verknappt gesagt erklären die Richter, dass jemand wie Vreni Frost als Influencer über die digitalen Publikationskanäle geschäftlich handelt. Ihr Geschäft besteht darin, über ihre Popularität und Reichweite den Absatz von Produkten und Dienstleistungen Dritter zu fördern. Sie macht also Werbung für fremde Sachen und zugleich auch immer in eigener Sache, da es ihr Geschäftsmodell erfordert, bei Nutzern und potenziellen Kunden gleichermaßen bekannt zu sein. Wenn sie also auf ihren digitalen Kanälen Marken und Produkte nennt, ist dies nie ganz allein privater Natur. Eine geschäftliche Motivation ist immer ebenso anzunehmen und müsse dem Nutzer deutlich gemacht werden.
Vreni Frost und nicht wenige Blogger finden, die Berliner Richter hätten das Internet nicht richtig verstanden. Das Taggen von gezeigten Produkten, also ihre Markierung und Benennung im Bild und das Verlinken zu den Herstellern, sei keine Werbung, sondern ein elementarer Service für ihre Fans. Die wollen schließlich wissen, wo man das kaufen kann. Eine Begründung, die wiederum zeigt, dass die Berliner Richter ziemlich genau verstanden haben, wie Influencer ihr Geld verdienen.
Kompliziert wird es nun trotzdem durch das Urteil, das Vreni Frost in der nächsthöheren Instanz neu verhandeln lassen will. Aus Angst vor möglichen Abmahnungen kennzeichnen viele Blogger und Influencer und vor allem auch jene, die sich noch ganz am Beginn einer möglichen Karriere als Werbefigur befinden, nun alles als Reklame. Instagram ist derzeit eine einzige Dauerwerbesendung. Wobei: Das war es eigentlich schon immer. Auch vor dem #Abmahngate.