Wir fragen nach beim Anwaltsverein im Landgerichtsbezirks Hof. " Gemäß Paragraf 971 Bürgerliches Gesetzbuch kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen", erklärt dazu der Vorsitzende des Vereins, Andreas von Wiczlinski. Der Finderlohn könne in Höhe von 5 Prozent des Wertes der gefundenen Sache liegen, sofern dieser nicht 500 Euro überschreitet. Ist der Wert höher, liegt der Anspruch nur bei 3 Prozent. "Um den Wert des gefundenen Smartphones zu schätzen, hilft vielleicht ein Blick in entsprechende Verkaufsportale im Internet", sagt der Rechtsanwalt.