"Juristisch muss hier zwischen Fernseh- und Onlinenutzungsrechten unterschieden werden", erklärt Barbara Niemann von der Zuschauerredaktion. Das Erste bemühe sich darum, dass für alle online bereitgestellten Inhalte auch die entsprechenden Nutzungsrechte vorliegen. Es komme allerdings vor, dass dies nicht möglich ist, zum Beispiel weil die Nutzungserlaubnis von den Rechteinhabern exklusiv an andere Medien vergeben wurde. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Bilder von Sportveranstaltungen ausgeblendet werden. "In manchen Fällen möchte ein Teil der Rechteinhaber nicht, dass die Inhalte im Internet bereitgestellt werden oder schränkt dies auf Länder ein", sagt Niemann. Auch dann müssten die entsprechenden Passagen ausgeblendet werden oder durch ein Geoblocking auf den exklusiven Abruf in Deutschland begrenzt werden.