Frage des Tages Die Sache mit dem Mietvertrag

Wie in den meisten Mitverträgen geregelt, müssen Mieter auch bei längerer Abwesenheit die Miete zahlen und alle weiteren vereinbarten Pflichten ausführen. Foto: picture alliance / dpa

Ein Leser wurde von seinem Arbeitgeber für eine begrenzte Zeit an einen anderen Firmenstandort versetzt. Dafür hat der Mann für diesen Zeitraum eine möblierte Wohnung in der anderen Stadt angemietet.

 
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Weil er beruflich einige Monate versetzt wird, übernimmt die Firma auch den größten Teil der entstehenden Kosten. Nun hat sich dieser Arbeitseinsatz aus dienstlichen Gründen verkürzt und der Leser muss vorzeitig den Standort wieder verlassen. "Das hat natürlich zur Folge, dass ich gerne vorzeitig aus dem Mietvertrag herauskommen würde", berichtet er. Doch da im Vertrag eine Mindestmietzeit festgeschrieben ist, die nur die Option auf flexible Verlängerung zulässt, ist er sich über seine Rechte nicht so sicher.

Wir suchen für den Mann Expertenrat: "Wer einen befristeten Mietvertrag hat, der muss im Normalfall die Mietzeit einhalten", erklärt Luise Ernstberger, Juristin bei einer großen Rechtsschutzversicherung, auf Anfrage unserer Zeitung. Die Anwältin rät dazu, auf alle Fälle frühzeitig das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Eventuell lasse dieser sich darauf ein, einen Nachmieter zu suchen, der in den Vertrag, der nur noch einige Monate laufe, einsteigt.

"Im Idealfall würde der Vermieter auch anbieten, selbst einen Nachmieter zu suchen, der die Wohnung bereits vor Ablauf des noch bestehenden Mietvertrages anmietet." Doch der Vermieter sei nicht verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu lassen, da dieser von Haus aus auf nur wenige Monate Dauer festgeschrieben sei. "Ein Recht auf Kulanz gibt es da nicht", sagt die Juristin. "Das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, ist aber in jedem Fall richtig." K, D.

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