Die Paketzusteller treffen viele Empfänger tagsüber nicht zu Hause an. Oft geben sie daher die Lieferung bei einem Nachbarn ab. Dazu Michaela Rassat, Juristin beim D.A.S., in einer Mitteilung: "Grundsätzlich darf der Bote Lieferungen bei anderen Personen als dem Adressaten abgeben." Die meisten Paketdienste behalten sich diese Möglichkeit in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor. Allerdings müsse der Zusteller den Empfänger darüber informieren - mit einer gut leserlichen Karte im Briefkasten. "Wer damit nicht einverstanden ist, muss mit dem Paketdienst vorab vereinbaren, dass nicht zustellbare Pakete zum Beispiel bei einem Wunschnachbarn oder in einem bestimmten Paketshop auf Abholung warten sollen." Eine Registrierung für solche Dienste sei bei den meisten Anbietern online möglich. Für die Abholung an einer Packstation benötigt der Kunde eine Magnetkarte und bekommt für jedes Paket einen Zugangscode auf sein Handy. Die eigentlich praktische Lösung mit der Abgabe bei einem beliebigen Nachbarn könne nämlich auch unpraktisch sein, sagt Rassat: "Weil das Gesetz nicht klar festlegt, wer als Nachbar gilt, kann der Bote die Sendung auch ein paar Häuser weiter weg abgeben. Was er aber nicht darf, ist, Pakete vor der Haustür, in der Garage oder auf der Terrasse abzulegen. Es sei denn, der Empfänger hat diesem Vorgehen vorab schriftlich zugestimmt und einen bestimmten Ablageort vereinbart."