In Mietverhältnissen kommt es oftmals zu Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern über Rechte und Pflichten im Mietverhältnis oder andere Dinge. Mitunter kommt es jedoch zu verbalen Entgleisungen, die oft sogar zu Beleidigungen ausarten. Die Vorsitzende des Bayerischen Wohnungs- und Grundeigentümerverbandes, Kreisverband Hof, Karola Böhm, hat für unsere Zeitung anhand von zwei exemplarischen Urteilen die unterschiedlichen Folgen solcher Beleidigungen beleuchtet. Das Amtsgericht München (Az: 474 C 18543/14) hat demnach eine fristlose Kündigung des Vermieters als gerechtfertigt angesehen, nachdem der Mieter im Rahmen eines Wortwechsels dem Vermieter als "promovierten Arsch" bezeichnet hatte. Diese fristlose Kündigung konnte ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden, zumal der Mieter sich nicht danach entschuldigt hatte. Gnädiger war hingegen das Amtsgericht Charlottenburg (Az: 216 C 461/14), dass die Bezeichnung von Mitarbeitern des Vermieters als "faul" und "talentfreie Abrissbirne" durch den Mieter als Beleidigung im unteren Spektrum ansah und deshalb weder eine ordentliche noch eine fristlose Kündigung durch den Vermieter als gerechtfertigt angesehen.