öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1 000 Personen in nichtprivaten Räumen, Sportstätten und praktischer Sportausbildung, Fitnessstudios, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, den Hochschulen, Tagungen, Kongressen, Bibliotheken und Archiven, zu außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung, zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen,
Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, vorbehaltlich speziellerer Regelungen dieser Verordnung außerhalb einer zum Betrieb oder Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nur durch solche Personen erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung geimpft, genesen oder getestet sind. Die Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet.
3. Inkrafttreten
Die Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 06. September in Kraft.
4. Geltungsdauer
Die unter Ziff. 2 dieser Bekanntmachung beschriebene Regelung tritt erst dann außer Kraft, wenn wenn der maßgebliche Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird. Hierüber ergeht eine gesonderte Bekanntmachung.
Fünf neue Corona-Fälle
Ferner gab das Landratsamt in seiner Mitteilung bekannt, dass fünf weitere Menschen positiv auf das Corona-Virus getestet wurden. Von den aktuellen Corona-Fällen fallen 36 in die vergangenen sieben Tage. Damit steigt die Inzidenz auf einen Wert von 50,3 in der Stadt und im Landkreis Kulmbach.
Ab Montag gilt deshalb die 3G-Regel. Das bedeutet, dass für viele Bereiche des öffentlichen Lebens gilt: getestet, geimpft oder genesen. Die Vorgabe, welche auf der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung basiert, tritt erst dann außer Kraft, wenn die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Kulmbach an sieben aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird. Das Landratsamt gibt bekannt, sobald dies der Fall ist.
Derzeit gelten 57 Menschen in der Stadt und im Landkreis Kulmbach als mit dem Corona-Virus infiziert. 112 befinden sich in Quarantäne, während vier Personen stationär betreut werden müssen. Seit Beginn der Corona-Pandemie wurden insgesamt 4171 Menschen positiv auf Sars-CoV 2 getestet. In der Zeit starben 118 Menschen mit oder in Folge von Corona.
Die Impfquote steigt indes nur schleppend langsam. 47258 Menschen erhielten, Stand Freitag, eine erste Impfung mit einem Corona-Vakzin. Das entspricht einer Impfquote von 66,03 Prozent. Vollständig geimpft sind 44240 Menschen im Landkreis, was einer Quote von 61,82 Prozent entspricht. Eine dritte Impfung erhalten haben 154 Personen im Landkreis.