Hof - Am Ende ist es die Erotikbar in der Bahnhofstraße, die darüber entscheidet, ob es sich im Bahnhofsviertel um ein allgemeines Wohngebiet oder doch ein Mischgebiet mit Handel und Gewerbe handelt. Ausdrücklich heißt es dazu im Planfeststellungsbeschluss auf Seite 72: "Eine Erotikbar ist in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß Paragraf 4 Baunutzungsverordnung auch nicht ausnahmsweise zulässig." Auch die beiden Hotels seien in einem solchen Gebiet nicht zulässig. So handele es sich eben, entgegen der von Anwohnern angezweifelten Auffassung, auch nachts um ein Mischgebiet. Das habe auch eine Ortsbegehung bestätigt. Eine Stellungnahme vom 23. Februar 2015 liege dazu vor.