Das gilt im Landkreis Kulmbach nun nicht mehr. Die eigene Wohnung zu verlassen, um sich mit einer anderen Person zu treffen, ist vorerst verboten. Das gilt sowohl für Treffen in Wohnungen als auch für den Aufenthalt im öffentlichen Raum. Auch Sport und Bewegung an der frischen Luft sind nur noch allein oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes möglich. Das heißt: Keine Gassirunde mit der Nachbarin, kein Jogging mit dem besten Freund.
Keine Versammlungen, keine Rauch- und Essenspausen und mehr Mindestabstand: Versammlungen in geschlossenen Räumen sind untersagt. Für Versammlungen unter freiem Himmel gilt von nun an in Kulmbach ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Teilnehmern.
Hart trifft es alle, die mal eben in der Stadt eine Zigarette rauchen oder Bratwürste essen wollen: Alle Tätigkeiten, für die ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich ist oder bei denen der korrekte Sitz der Mund-Nasen-Bedeckung beeinträchtig ist, wie Essen, Rauchen oder auch die Benutzung von Blasinstrumenten oder Trillerpfeifen sind untersagt. Die Zahl der Teilnehmer an Versammlungen im Freien ist auf zehn beschränkt.
Der selbe Veranstalter oder die selben Veranstaltungsteilnehmer dürfen höchsten eine Versammlung pro Kalendertag durchführen. Auch die Dauer der Versammlungen ist beschränkt: 45 Minuten dürfen nicht überschritten werden. Versammlungen dürfen nur ortsfest stattfinden. Das heißt: Umzüge sind nicht mehr erlaubt. Ausnahmen von diesen Beschränkungen können, wie es in dem Verordnungstext heißt, auf Antrag erteilt werden, soweit das im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Weitere Beschränkungen in Bezug auf Heime und Krankenhäuser: Einrichtungen, in denen entweder bei Bewohnern, Besuchern oder bei Beschäftigten eine Infektion mit dem Coronavirus mittels eines PCR-Test nachgewiesen wurde, dürfen ab sofort keine Besuche mehr zulassen. Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig. Über die Aufhebung des Besuchsverbots entscheidet das Gesundheitsamt im Einzelfall.
In allen Heimen und Krankenhäusern sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung , ambulant betreuten Wohngemeinschaften hat jeder Besucher eine FFP2-Maske sachgemäß zu tragen. Wer sich auf ein Attest berufen will, muss das gegenüber dem Gesundheitsamt glaubhaft machen.
Die Besuchsdauer eines jeden Besuchers ist auf 30 Minuten beschränkt. Besuche sind, soweit räumlich möglich, nur außerhalb des Bewohnerzimmers gestattet; eine Ausnahme gilt für bettlägerige Bewohner. Besuche in einem Mehrbettzimmer oder Gemeinschaftszimmer dürfen nicht gleichzeitig stattfinden. Zwischen den Besuchen ist ausreichend zeitlicher Abstand einzuhalten, damit ein Lüften und Luftaustausch möglich sind. Besucher dürfen sich nicht begegnen.
Testpflicht: Bewohner oder Patienten, die länger als drei Stunden abwesend waren, müssen sich zwingend unmittelbar vor der Wiederaufnahme einem Schnelltest unterziehen. Zurückkehrende Bewohner oder Patienten sind auch bei einem negativen Testergebnis räumlich zu isolieren. Am Tag fünf nach der Abnahme des Schnelltests ist ein PCR-Test beim durchzuführen.
Mehr Auflagen für Mitarbeiter: Jeder Mitarbeiter in den betreffenden Einrichtungen sowie externe Dienstleister, die direkten Kontakt zu den Bewohnern oder Patienten hat, muss eine FFP2-Maske sachgemäß tragen.
Der Pandemiebeauftragte der Einrichtung und ebenso die Einrichtungsleitung sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Tests zu organisieren, zu kontrollieren und zu dokumentieren und diese auf Verlangen des Landratsamtes Kulmbach vorzulegen.
Neue Regeln für ambulante Pflegedienste: Jeder Mitarbeiter hat beim Betreten und bis zum Verlassen der Wohnung der zu pflegenden Person eine FFP2-Maske sachgemäß zu tragen. Auch hier gilt: Atteste, die davon befreien, sind dem Gesundheitsamt glaubhaft zu machen.
Die Mitarbeiter unterliegen der Beobachtung durch das Landratsamt Kulmbach und müssen sich regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der der Mitarbeiter zum Dienst eingeteilt ist, testen lassen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung und des Landratsamtes Kulmbach oder einer beauftragten Stelle vorzulegen; die ambulanten Pflegedienste sollen die erforderlichen Testungen organisieren.