Kulmbach – Seit dem 1. April sind einige Änderungen des Waffengesetzes in Kraft getreten. Darauf weist das Landratsamt Kulmbach in einer Pressemitteilung hin. Personen, die als Erben Schusswaffen aus einem Nachlass behalten möchten, benötigen wie bisher eine waffenrechtliche Besitzerlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte. Seit dem 1. April kann diese jedoch nur noch dann erteilt werden, wenn die vererbten Waffen von einem dazu autorisierten Waffenhändler oder Waffenhersteller durch ein zugelassenes Blockiersystem unbenutzbar gemacht werden.