Dafür bittet Gesundheitsamts-Leiter von Stetten um Verständnis. Denn erstens musste der sonst für die Zahlen verantwortliche Mitarbeiter unverzüglich am Morgen nach Berchtesgaden, wo wegen der Corona-Fälle „Land unter“ herrsche. Dann erwies sich eine Mitarbeiterin des Teams als Kontaktperson einer mit Corona infizierten anderen Person. Und alle Mitarbeiter mussten ins Homeoffice umziehen, die gesamten Gerätschaften im Amt desinfiziert werden. Und dies bei ständig steigenden Fallzahlen. Ab dem heutigen Freitag sollen, so von Stetten, die Zahlen auch später veröffentlicht werden, erst gegen 16 Uhr, am Sonntag gegen Mittag.
Weil die Corona-Ampel des Bayerischen Gesundheitsministeriums für das Stadtgebiet Bayreuth auf Gelb, gelten ab dem heutigen Freitag, 23. Oktober, 0 Uhr, folgende Bestimmungen:
Maskenpflicht und Alkoholkonsumverbot: auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen ab sofort.
Dies sind im Einzelnen:
Alexanderstraße, Am Mainflecklein, Am Mühltürlein, Am Sendelbach, Annecyplatz, Badstraße, Bahnhofstraße, Bahnhofsvorplatz,
Brautgasse, Dammallee, Dammwäldchen, Dilchertstraße, Frauengasse, Friedrichstraße, Fußgängerzone in der Maximilianstraße, Gerbergasse, Gerberplatz, Hohenzollernplatz, Hohenzollernring, Jahnstraße, Jean-Paul-Platz, Josephsplatz, Kämmereigasse, Kanalstraße, Kanzleistraße, Kirchgasse, Kirchplatz, La-Spezia-Platz, Ludwigstraße, Luitpoldplatz, Münzgasse, Opernplatz, Opernstraße, Parkhausstraße, Prager Platz, Residenzplatz, Richard-Wagner-Straße, Schloßberglein, Schulstraße, Sophienstraße, Spitalgasse, Steingraeberpassage, Sternplatz, Von-Römer-Straße, Wölfelstraße, ZOH.
Die Maskenpflicht gilt auch für die Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden, Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, teilte die Stadt mit. Sie gilt auch für die Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen. Am Arbeitsplatz selber gilt ebenfalls Maskenpflicht soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Sie gilt selbstverständlich nicht in den Kantinen am Platz.
Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung besteht ferner auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen, bei Tagungen und Kongressen, in Theatern und Kinos sowie bei Sportveranstaltungen.
Sperrstunde: Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 23 bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde). Ausgenommen hiervon ist die Abgabe und Lieferung von Speisen oder nichtalkoholischen Getränken.
Verkauf von Alkohol: Der Verkauf von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist von 23 bis 6 Uhr verboten.
Private Feiern und Treffen: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt. Der Teilnehmerkreis für zulässige private Feiern (wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf zehn Personen beschränkt.
Wie lange gelten diese Einschränkungen? Auch wenn der Signalwert unterschritten ist, gelten die Maßnahmen solange, bis die Grenzwerte sechs volle Tage unterschritten werden.