Landkreis Hof Neue Obergrenze für Mietkosten

Für Menschen, die Leistungen beziehen, wird die Miete vom Jobcenter übernommen. Die Obergrenzen für die Mieten legt der Landkreis fest. Foto: picture alliance / dpa/Bernd Wüstneck

Wie hoch darf die Miete für Leistungsbezieher maximal sein? Die Obergrenze hat der Kreisausschuss in seiner jüngsten Sitzung erneut nach oben korrigiert.

 
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Bezahlbare Mietwohnungen auf dem Land sind Mangelware. So haben es auch und vor allem Hartz-IV- und Sozialhilfe-Empfänger im Landkreis oftmals nicht leicht, eine geeignete Wohnung zu finden. Für die etwa 1550 Bedarfsgemeinschaften im Landkreis übernimmt das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung. Dabei hält es sich an strikte Vorgaben bezüglich der Größe und auch des Mietpreises der Wohnung. Ist die Wohnung nicht angemessen – also zu groß oder zu teuer –, wird die Miete nicht oder nicht vollständig übernommen. Die Grenze für die Angemessenheit einer Wohnung muss der Landkreis als Leistungsträger in regelmäßigen Abständen neu anpassen.

In seiner jüngsten Sitzung am Freitagmorgen hat der Kreisausschuss nun einstimmig beschlossen, die Obergrenzen für die Mieten erneut zu korrigieren – und zwar um 40 bis 50 Euro je nach Größe der Bedarfsgemeinschaft. Die neue Obergrenze soll rückwirkend zum 1. September gelten. Die derzeitigen monatlichen Ausgaben für Mietkosten betragen insgesamt etwa 430 000 Euro. Durch die aktuelle Anpassung ergeben sich monatliche Mehrkosten von etwa 8000 Euro

Die jüngste turnusmäßige Anpassung ist zwar erst vor wenigen Monaten beschlossen worden, im Juli dieses Jahres. Nun wurde aber eine Korrektur der Werte nötig. Denn im Herbst habe das Jobcenter Hof mitgeteilt, dass sich aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt fast keine Wohnungen zu den festgelegten Obergrenzen finden lassen, erläuterte Harald Hohenberger, Geschäftsbereichsleiter im Landratsamt. In der Folge habe das Jobcenter alle Klageverfahren wegen der Kosten der Unterkunft verloren. Deshalb musste diese Obergrenze nun wenige Monate später erneut erhöht werden. „Da kommen wir nicht drumherum“, sagte Hohenberger. Landrat Oliver Bär ergänzte: „Es geht um die Verfügbarkeit von Wohnraum. Die Anpassung, die wir hätten sowieso vornehmen müssen, haben wir nun vorgezogen.“

Was bedeutet diese neue Obergrenze genau? Zwei Beispiele verdeutlichen die Lage: In der Anpassung im Juli wurde für einen Haushalt, der aus fünf Personen besteht und in Naila lebt, eine Obergrenze für Miet- und Nebenkosten von 580 Euro festgelegt. Nach der jüngsten Anpassung, die am Freitag beschlossen wurde, soll die Obergrenze nun bei 630 Euro liegen. Für einen Zwei-Personen-Haushalt im Raum Münchberg gilt nun die neue Obergrenze von 450 Euro, statt 410 Euro.

Grundlage für die Berechnung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft war das Mietwertkonzept, das die aktuellen Verhältnisse am Mietwohnungsmark im Landkreis Hof transparent macht. Das Konzept hatte die Firma „Empirica“ im Auftrag des Landkreises im Juli dieses Jahres vorgelegt und nun überarbeitet.

Das Mietwerkkonzept muss alle zwei Jahre angepasst und alle vier Jahre neu erstellt werden. Im Jahr 2020 hatte „Empirica“ erstmalig ein Mietwertkonzept für den Landkreis Hof erstellt.

Gut zu wissen:

Für die Berechnung der Obergrenzen hatte der Landkreis Hof vor zwei Jahren seine Kommunen in drei Vergleichsräume aufgeteilt:

Region Naila
mit Bad Steben, Berg, Geroldsgrün, Issigau, Lichtenberg, Naila, Schauenstein, Schwarzenbach am Wald und Selbitz.

Region Münchberg mit Helmbrechts, Münchberg, Sparneck, Stammbach, Weißdorf und Zell.

Zur Region Rehau gehören die Kommunen Döhlau, Feilitzsch, Gattendorf, Köditz, Konradsreuth, Leupoldsgrün, Oberkotzau, Regnitzlosau, Rehau, Schwarzenbach an der Saale, Töpen und Trogen.

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