Welche Unterschiede gibt es zwischen einem Schnelltest und einem PCR-Test?
Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, wer welchen Test bekommt. Während Schnelltests als Bürgertestungen nun wieder für jedermann kostenlos möglich sind, gilt dies für PCR-Testungen nur unter bestimmten Voraussetzungen. „Der Anspruch auf einen PCR-Test ist vom Bundes- beziehungsweise Landesgesetzgeber eng definiert“, sagt Oliver Hempfling. Ein Anspruch auf einen PCR-Test besteht demnach in folgenden Fällen:
Es liegt ein positives (Schnell-) Testergebnis vor, das bestätigt werden muss das Gesundheitsamt ordnet den Test an (Testungen von Kontaktpersonen)
Testungen bei einem Warnhinweis der Corona-Warn-App
PCR-Freitestungen nach der AV Isolation
Testungen von Schwangeren und Personen mit medizinischer Kontraindikation
Testungen von Beschäftigten von Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung
Wie kann der Anspruch auf einen PCR-Test belegt werden?
„Das kommt auf die Konstellation, also die Art des Anspruchs an“, erklärt Yves Wächter, der für die Testzentren des Landkreises verantwortlich ist und auch im Krisenstab des Landkreises von Anfang an mitarbeitet. Der Anspruch auf einen PCR-Tests erfolge etwa durch eine Bestätigung des Gesundheitsamts, wenn jemand als Kontaktperson gilt. Gehe es um einen Bestätigungstest, könne der Anspruch zum Beispiel über die positive Testkassette, die zur Testung mitgebracht wird, oder durch eine Bestätigung des Arbeitgebers im Falle einer betrieblichen Testung belegt werden.
Was müssen die Bürgerinnen und Bürger noch beachten?
„Die Bürgerinnen und Bürger können helfen, die vorhandenen Kapazitäten auszuschöpfen und lange Wartezeiten zu vermeiden“, betonen die Verantwortlichen von Landkreis und BRK.
Es sei wichtig, alle notwendigen Daten bereits vorher zu erfassen und dann auch zur Testung mitzubringen. Auch hierbei sei zwischen Schnell- und PCR-Tests zu unterscheiden. „Ein Schnelltest beim BRK geht dann schnell, wenn vorab ein QR-Code erstellt wird“, erklärt Maximilian Türk, Katastrophenschutzbeauftragter des BRK. Dieser könne ausgedruckt mitgebracht werden oder auf dem Handy oder Tablet gespeichert sein. Den Code könne man dann auch immer wieder verwenden. „So verkürzen wir die Wartezeit und wir schaffen deutlich mehr Abstriche“, betont Türk. Den Link zum QR-Code findet man unter: https://meintest.brk.de/quick
Auch für einen PCR-Test benötigt man einen QR-Code, der im Vorfeld erstellt werden sollte. „Leider brauchen wir für den PCR-Test aber einen anderen QR-Code als für den Schnelltest. Dieser ist zudem nur einmal gültig, muss also für jeden Test immer wieder neu erstellt werden“, erläutert Yves Wächter. Den PCR-QR-Code erhält man unter: https://covidtestbayern.sampletracker.eu/.
Was gilt generell?
Um eine der beiden Abstrichstellen des Landkreises Kulmbach zu nutzen, muss ein Ausweis oder Passersatzpapier mitgebracht werden. „Ob Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder auch die Versichertenkarte vorgezeigt wird, wollen wir nicht vorschreiben. Wichtig ist für uns eine eindeutige Identifikation mittels eines Lichtbildausweises“, erläutern Türk und Wächter. „Leider kommt es immer wieder vor, dass wir Wartende kurz vor der Testung aus der Reihe nehmen müssen, da Unterlagen fehlen. Das führt dann zwangsläufig zu Ärger, der vermeidbar wäre und den Ablauf hemmt.“
Wie sind die Öffnungszeiten?
Die Teststrecke in der Flessastraße ist von Montag bis Freitag von 10 Uhr bis 11 Uhr geöffnet. Am Rot-Kreuz-Platz werden Tests von Montag bis Freitag von 6.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 14 Uhr bis 19 Uhr sowie am Samstag und Sonntag von 8 Uhr bis 11 Uhr abgenommen. Terminvereinbarungen sind an beiden Teststrecken nicht erforderlich.
Weiterführende Informationen gibt es auf der Homepage des Kulmbacher Landratsamts:
landkreis-kulmbach.de red