Markise
Vermieter dürfen es Mietern nicht pauschal verbieten, eine Markise auf dem Balkon anzubringen. Ein solche gehöre zum „vertragsgemäßen Gebrauch“, urteilte das Amtsgericht Pankow/Weißensee. Der Schutz des Mieters vor Sonne sei ein „sozial übliches Verhalten“. Zwar stelle eine Markise grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar, für die es eine Erlaubnis durch den Vermieter bedürfe. Jedoch müssten schon triftige Gründe vorliegen, um die Zustimmung verweigern zu können. Der Grund „optische Beeinträchtigung“ allein reiche nicht aus (AmG Pankow/Weißensee, 4 C 367/14).
Sichtschutz
Ein Vermieter hat nicht das Recht, im Zuge von Umbaumaßnahmen am Mietshaus eine Sichtschutzwand an einem Balkon ohne das Einverständnis des Mieters einfach abzumontieren. Schützt diese Wand die Bewohner vor neugierigen Blicken und vor Wind und Schmutz, so ist sie „ein fester Bestandteil der Mietsache“, so das Landgericht Bremen. Der betroffene Mieter konnte die Miete hier wegen des „kleinen Mangels“ um zwei Prozent kürzen. Das ersatzlose Entfernen des Sichtschutzes stelle eine Abweichung des vertraglichen Sollzustands vom Istzustand dar (LG Bremen, 2 S 124/17).
Strandkorb
Ein Strandkorb geht nicht mehr als balkontypisches Sitzmöbel durch. Deswegen darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beschließen, Strandkörbe auf den Balkonen der Eigentumswohnungen zu erlauben. Denn der besondere Zweck von Strandkörben sei, Sonne und Wind abzuhalten, befand das Amtsgericht Potsdam. Und durch ihre Höhe können sie die Sicht für Nutzer anderer Balkone erheblich beeinträchtigen (AmG Potsdam, 31 C 34/17).