Die zweite Instanz folgte mit ihrer Entscheidung nicht dem Offenburger Landgericht. Es hatte vor einem Jahr die Klage Beckers gegen Pocher (45) zurückgewiesen.
Die Vorsitzende Richterin Claudia Jarsumbek vom 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts sagte nun, Becker sei hintergangen und getäuscht worden. „Er wird dazu gebracht (...), Objekt des Spotts zu werden.“ Vor der Ausstrahlung des Beitrags habe der einstige Tennisprofi keine Möglichkeit gehabt, Stellung zu nehmen. Schon vor zwei Wochen sagte die Juristin bei einer mündlichen Verhandlung: „Der Senat hat Zweifel, dass ein Prominenter jede Form der Veröffentlichung seines Abbildes - gleich auf welche Weise es aufgenommen wurde - hinnehmen muss.“
„Meinungs- und Rundfunkfreiheit ist ein hohes Gut“
Ein Verwenden der Bildsequenzen ohne Einwilligung Beckers sei nur gerechtfertigt, falls die Aufnahmen dem Bereich der Zeitgeschichte zuzurechnen wären, urteilte das Gericht. Das sei aber nicht anzunehmen. In dem komplizierten Presserechtsfall mussten das Persönlichkeitsrecht Beckers und die Meinungs- und Rundfunkfreiheit von Pocher abgewogen werden. „Die Meinungs- und Rundfunkfreiheit ist ein hohes Gut“, resümierte Richterin Jarsumbek.
Der Senat ließ keine Revision gegen das Urteil zu. „Das bedeutet, dass das Urteil tatsächlich Bestand haben wird“, kommentierte Beckers Anwalt Hammad. Laut Gericht kann jedoch innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof (BGH) Beschwerde eingelegt werden - weil die Revision nicht zugelassen wurde. „Aus unserer Sicht sollte sich der BGH mit den hier aufgeworfenen Rechtsfragen befassen, da immerhin der Kernbereich der Satire und Meinungsäußerungsfreiheit betroffen ist“, teilte Pochers Anwältin Cronemeyer mit.