Laut Julia Wagner kann ein Vermieter aber zum Beispiel auch dann eine Kündigung aussprechen, wenn der Mieter seine Pflicht verletzt hat - etwa weil er unerlaubt Untermieter aufgenommen hat.
Übrigens: In manchen Fällen unterliegt die Eigenbedarfskündigung einer Sperrfrist. Und zwar immer dann, wenn ein früheres Mietshaus in Eigentumswohnungen umgewandelt wird. Gültige Mietverträge können in diesen Fällen erst nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren ab Veräußerung gekündigt werden.
Diese Frist kann laut Wagner auf bis zu zehn Jahre anwachsen, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder zumindest einem Teil davon besonders gefährdet ist. Solche Gebiete können die Landesregierungen dann explizit ausweisen. In Berlin etwa gilt so eine Sperrfrist von zehn Jahren. Wechselt eine vermietete Eigentumswohnung einfach nur den Besitzer, gilt diese Sperrfrist nicht.
Unabhängig von der Sperrfrist: Welche Kündigungsfristen gelten?
„Grundsätzlich gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten“, sagt Janßen. Diese verlängert sich für den Vermieter nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung um jeweils drei Monate. Sie beträgt also höchstens neun Monate. „Vertraglich können aber auch andere Kündigungsfristen vereinbart sein“, so Janßen.