Das Landratsamt argumentiert daher, dass aufgrund dieses eindeutigen Heß-Bezuges die Veranstalter und Kundgebungsbesucher versuchen würden, den Hitler-Stellvertreter als Verantwortungsträger und Symbolfigur des NS-Regimes und damit die gesamte nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft zu verherrlichen und zu glorifizieren. Dies sei eine klare Gefährdung des öffentlichen Friedens nach Paragraf 130, Absatz 4, Strafgesetzbuch. "Um diese drohende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu unterbinden, war die Versammlung zu verbieten, was mit Bescheid vom Freitag, 26. Oktober, so geschah", heißt es in der Pressemitteilung weiter.