Kulmbach - Der Landkreis Kulmbach weist darauf hin, dass Schüler/-innen
Kulmbach - Der Landkreis Kulmbach weist darauf hin, dass Schüler/-innen an Gymnasien, Berufsfachschulen und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, an Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie im
Kulmbach - Der Landkreis Kulmbach weist darauf hin, dass Schüler/-innen
an Gymnasien, Berufsfachschulen und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11,
an Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie
im Teilzeitunterricht an Berufsschulen
Anspruch auf Erstattung der ihnen im Schuljahr 2019/2020 entstandenen Fahrtkosten zur Schule haben. Erstattungsleistungen werden vom Landratsamt Kulmbach jedoch grundsätzlich nur gewährt, soweit die nachgewiesenen Fahrtkosten eine Familienbelastungsgrenze von 440 Euro übersteigen.
Bei Familien, die im Schuljahr 2019/2020 Anspruch auf Kindergeld für drei oder mehr Kinder nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hatten, wird eine Anrechnung dieses Eigenanteils nicht vorgenommen. Ein Nachweis vom Monat August 2019 ist dem Antrag beizufügen.
In jedem Fall muss der Antrag auf Fahrtkostenerstattung aber bis spätestens 31. Oktober beim Landratsamt Kulmbach eingereicht werden. Weitere Auskünfte hierzu erteilt das Landratsamt Kulmbach (Herr Stollberg, Telefonnummer 09221/707-247).
Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 eine der vorgenannten Schulen besuchen, müssen beachten, dass sie beim Erwerb der Fahrscheine nach dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit vorzugehen und deshalb mögliche Fahrpreisermäßigungen in Anspruch zu nehmen haben. Hierzu kann insbesondere auch der Erwerb und die Nutzung der BahnCard oder der vorausschauende Erwerb von Fahrkarten zählen, sofern sich damit bezogen auf das gesamte Schuljahr ein preislich günstigeres Ergebnis erzielen lässt. Informationen über die Tarifgestaltung erteilen die einzelnen Beförderungsunternehmen. red