So sieht es das Infektionsschutzgesetz vor. Dort heißt es in bestem Behördendeutsch: "Personen, die aus einem anderen Staat in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und einer Verordnung oder Anordnung zur Absonderung nach Paragraf 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes unterliegen, sind verpflichtet, ihre Identität (einschließlich Geburtsdatum), Reiseroute und Kontaktdaten einschließlich Anschrift des Wohnsitzes gegenüber der zuständigen Behörde bekannt zu geben." Werden Verstöße oder Falschangaben aufgedeckt kann es Bußgelder geben.