Frage des Tages Die Sache mit der Meldepflicht

Ein Rettungsassistent in einer Corona-Teststation für Urlaubsrückkehrer am Flughafen Leipzig/Halle. Foto: Jan Woitas/dpa-Zentralbild/dpa/Archivbild

Wer in einem Risikogebiet Urlaub macht und nach Hause zurückkommt, kann nicht einfach zum Alltag übergehen. Immerhin unterliegt er der Meldepflicht beim zuständigen Gesundheitsamt. Für Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten ist ein Corona-Test seit Ende Juli inzwischen Pflicht.

 
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So sieht es das Infektionsschutzgesetz vor. Dort heißt es in bestem Behördendeutsch: "Personen, die aus einem anderen Staat in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und einer Verordnung oder Anordnung zur Absonderung nach Paragraf 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes unterliegen, sind verpflichtet, ihre Identität (einschließlich Geburtsdatum), Reiseroute und Kontaktdaten einschließlich Anschrift des Wohnsitzes gegenüber der zuständigen Behörde bekannt zu geben." Werden Verstöße oder Falschangaben aufgedeckt kann es Bußgelder geben.

Darf auch der Arbeitgeber einen Test von seinen Arbeitnehmern verlangen?

Ja, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Das geht jedoch nicht willkürlich. "Der Arbeitgeber braucht ein besonderes Interesse dafür. Er kann zum Beispiel nicht sagen, er will von allen seinen Mitarbeitern einen Corona-Test." Ein berechtigtes Interesse sei, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass eine erhöhte Infektionsgefahr vorliegt, erklärt der Fachanwalt. Maßgeblich sei, dass der Arbeitgeber keine eigene Bewertung dessen vornimmt, was er für eine erhöhte Infektionsgefahr hält. Vielmehr müsse er bei seinen Entscheidungen die Maßnahmen der Behörden berücksichtigen. Also etwa die der Landesbehörden, die zum Beispiel Quarantäneverordnungen erlassen oder aber die Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI). Gemeinsam mit der Bundesregierung legt das RKI zum Beispiel fest, welche Staaten als Risikogebiete gelten. Kehren Arbeitnehmer dann von dort aus dem Urlaub zurück, könne der Arbeitgeber einen Test verlangen, so Bredereck.

"Außerdem kann man noch drüber diskutieren, welche Schutz- und Fürsorgepflichten der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern hat", ergänzt der Fachanwalt. Besteht eine erhöhte Ansteckungsgefahr für andere Arbeitnehmer, weil ein Mitarbeiter aus einem Land zurückkehrt, für das eine Reisewarnung gilt, könnte der Arbeitgeber einen Corona-Test verlangen. Gibt es jedoch grundsätzlich eine Vereinbarung und die Mögl ichkeit zur Arbeit im Homeoffice hat der Arbeitgeber laut Bredereck kein berechtigtes Interesse, einen Test zu verlangen. K.D./dpa

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