Wie bereits die beiden Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet wird, wenn die Eltern keine übereinstimmende Erklärung zu ihrer Zuordnung abgegeben haben und eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vorliegt. Zwar führe die Anwendung der Auffangregelung zu einer unmittelbaren Benachteiligung des Kindsvaters. "Die Ungleichbehandlung ist aber zur Verwirklichung des Gleichstellungsgebots ausnahmsweise gerechtfertigt", begründeten die Kasseler Richter ihre Entscheidung.
"Indem die Erziehungszeit im Zweifel der Mutter zuordnet wird, werden faktische Nachteile ausgeglichen, die infolge der Erziehungsleistung beim Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen und die Frauen weiterhin deutlich häufiger betreffen als Männer", führten sie aus. Obwohl die Erwerbstätigenquote und teilweise auch der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit von Müttern mit Kindern unter drei Jahren und auch darüber hinaus gestiegen sei, bleibe sie immer noch deutlich hinter denjenigen der Väter zurück. "Diese, die Mütter bevorzugende Auffangregelung ist auch verhältnismäßig." Die übrigen Zuordnungsregelungen ließen genügend Raum für eine Zuordnung der Erziehungszeit an einen männlichen Elternteil.