Gesetzliche Regelungen: Mit Ausnahme von offiziellen Bahnübergängen dürfen Gleisanlagen von Unbefugten nicht betreten werden. Laut Paragraf 62 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung dürfen nur Personen Bahnanlagen betreten, die amtlich dazu befugt sind oder - wie Lokführer, Zugbegleiter oder Rangierer - im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen sind.
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten: Wer unbefugt Gleisanlagen betritt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Laut einer DB-Pressemitteilung kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro geahndet werden. Wenn ein Zug wegen "Personen im Gleis" bremsen muss, liegt eine Straftat wegen "Gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr vor". Gemäß Paragraf 315 des Strafgesetzbuches drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.
Schadensersatzansprüche: Darüberhinaus kann die Deutsche Bahn oder eine Privatbahn Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ein Zug wegen "Personen im Gleis" bremsen musste und Fahrgäste dabei zu Schaden kamen.