Justizpanne Gericht stoppt Corona-Bußgelder

Bußgelder für Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen in der Corona-Pandemie sind nach Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts rechtswidrig.

 
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Das OLG in Jena. Foto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild/Martin Schutt

Weimar - Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hat weitere Corona-Bußgelder vom Frühjahr 2020 für rechtswidrig erklärt. Die Entscheidung bezieht sich konkret auf Bußgelder, die auf der Grundlage der 3. Thüringer Corona-Eindämmungsverordnung vom 23. April 2020 verhängt wurden, also zwischen dem 24. April und dem 12. Mai 2020.

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Nach Ansicht des OLG ist die Verordnung (offizielle Bezeichnung: 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) aus formellen Gründen nichtig. Sie sei nicht vom ordnungsgemäß ermächtigten Verordnungsgeber erlassen worden, sondern vom Gesundheitsministerium. Dieses habe zu dem Zeitpunkt jedoch keine „Verordnungskompetenz“ besessen. Bei dieser Entscheidung sieht sich das Gericht durch ein Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 1. März diesen Jahres bestätigt. In dem Urteil hatte das Verfassungsgericht auf eine Klage der AfD hin drei spätere Verordnungen – die vom 12. Mai, vom 9. Juni und vom 7. Juli zumindest bei den Bußgeldern für unwirksam erklärt.

Das OLG wies in seiner am Dienstag veröffentlichten Entscheidung – die bereits eine Woche zuvor gefallen war – die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Erfurt gegen ein Urteil des Amtsgerichts Weimar vom Januar ab, das ebenso die Bußgelder aus formellen Gründen verworfen hatte.

Auslöser des Rechtsstreits war ein Bußgeld von 200 Euro, das die Stadt Weimar gegen einen Mann verhängt hatte, der im April 2020 zusammen mit mehreren Leuten in der Stadt unterwegs war. Zu dem Zeitpunkt war nur der Kontakt von maximal zwei Menschen erlaubt, die nicht dem selben Haushalt angehören.

Dass das Gesundheitsministerium als nicht ermächtigt galt, die entsprechenden Verordnungen zu erlassen, lag an einer Ungenauigkeit im Infektionsschutzgesetz des Bundes. Diese wurde inzwischen beseitigt, sodass spätere Verordnungen Bestand haben dürften. Bußgelder auf der Grundlage der früheren Verordnungen sollten nach dem Verfassungsgerichts-Urteil vom März nicht mehr erhoben beziehungsweise von den Kommunen freiwillig zurückgezahlt werden.