Jüngst allerdings habe der Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Gemeindeverbindungsstraße der „schon seit einer gefühlten Ewigkeit geführten Grundstücksverhandlungen“ wegen verlängert werden müssen – unsere Zeitung berichtete. „Jetzt ist Eigentum in der Bundesrepublik ein hohes Gut. Das auch völlig zu Recht. Somit kann die öffentliche Hand von heute auf morgen nicht einfach Grund und Boden oder Immobilien enteignen“, stellen die Sozialdemokraten fest. Doch gebe es im Bundesfernstraßengesetz, Luftverkehrsgesetz und im Baugesetzbuch Regelungen zum Thema Enteignung – die unter bestimmten Voraussetzungen möglich wird: Es kann nachgewiesen werden, dass das Grundstück dringend für ein öffentliches Vorhaben benötigt wird. Es gibt keine Möglichkeit, das Allgemeinwohl auf anderen Wegen zu erreichen. Die Enteignung entspricht den Vorgaben eines Bundes- oder Landesgesetzes. Der Staat oder das Land haben sich zuvor darum bemüht, das Grundstück oder die Immobilie vom Eigentümer zu kaufen. Als Entschädigung muss dem Immobilienbesitzer der Verkehrswert der Immobilie oder ein geeignetes Ersatzgrundstück angeboten werden.