Lesen Sie aus unserem Angebot: Was beim Grillen erlaubt ist
Aber auch wenn der Mieter die Hausordnung als Mietvertragsbestandteil ausdrücklich mit seiner Unterschrift bestätigt hat, ist trotzdem nicht jede dort niedergeschriebene Regelung rechtlich wirksam. Denn dem Bürgerlichen Gesetzbuch zufolge gilt der Grundsatz, dass Mieter nicht unangemessen benachteiligt werden dürfen. „Pauschale Verbote, etwa von Kinderlärm, Musikinstrumenten, Haustieren oder Rollatoren und Kinderwagen im Hausflur, sind unwirksam“, sagt Müller. „Auch Besuch und Übernachtungen von Gästen oder das Rauchen innerhalb der Wohnung darf der Vermieter nicht untersagen.“ Ebenso darf der Vermieter nicht das Wäschetrocknen in der Wohnung verbieten oder eine Klausel in die Hausordnung aufnehmen, die es ihm erlauben würde, die Wohnung jederzeit zu betreten.
Nackt auf dem Balkon ist erlaubt, Sex nicht
Ganz eindeutig ist die Rechtslage bei den pauschalen Verboten allerdings auch nicht: „Ein Kinderwagen zum Beispiel darf nur im Hausflur stehen, wenn genug Platz ist, Fluchtwege freigehalten werden und kein alternativer, gut erreichbarer Abstellplatz vorhanden ist“, sagt Müller. Und hemmungsloses Musizieren ist auch nicht erlaubt: Zwei bis drei Stunden an Werk- sowie ein bis zwei Stunden an Feiertagen sind erlaubt, hat der Bundesgerichtshof vor dreieinhalb Jahren entschieden (Aktenzeichen: V ZR 143/17).
Lesen Sie aus unserem Plus-Angebot: Was beim Traum vom Gartenhaus rechtlich gilt
Generell ist es für Mieter empfehlenswert, Rücksicht auf die Interessen des Vermieters und der Nachbarschaft zu nehmen und deren Toleranz nicht zu sehr zu strapazieren. Wobei die Grenzen des Zumutbaren fließend sind. So ist es beispielsweise nicht verboten, sich auf dem Balkon knapp bekleidet oder gar nackt zu sonnen. Das Amtsgericht Merzig etwa entschied vor einiger Zeit, dass das Mietverhältnis einer freizügigen Mieterin nicht mit der Begründung gekündigt werden dürfe, dass die Sonnenbäder Gesprächsstoff in der Nachbarschaft liefern würden (AZ: 23 C 1282/04). Sex auf dem Balkon geht hingegen zu weit, so das Amtsgericht Bonn (AZ: 8 C 209/05). In dem Fall hatte die Mieterin eines Mehrfamilienhauses auf dem Balkon mit ihrem Freund geschlafen. Die Nachbarn beschwerten sich darauf beim Vermieter, der die Mieterin abmahnte. Die Richter gaben ihm recht – denn Sex auf dem Balkon würde den Hausfrieden stören.
Recht auf rauchfreie Zeiten
Balkon
Unentwegt Zigaretten auf seinem Balkon zu rauchen, kann Konflikten mit den Nachbarn und dem Vermieter auslösen. Zwar gehört das Rauchen zur Freiheit der Lebensführung und kann deshalb auch auf dem Balkon nicht grundsätzlich mithilfe der Hausordnung verboten werden. Aber immer wieder urteilen Gerichte, dass die Nachbarn das Recht auf rauchfreie Zeiten haben.
Zu viel Qualm
In einem Fall aus dem Jahr 2015 bekam ein Ehepaar aus Premnitz in Brandenburg recht, als diese sich über den Zigarettenqualm der Nachbarn aus der unteren Etage beklagten. Dabei war aufseiten der Kläger von bis zu 20 Zigaretten am Tag die Rede. Das Gericht ordnete daraufhin an, dass rauchfreie Zeiten festgelegt werden müssen (AZ: V ZR 110/14).